Änderungen in der Steuergesetzgebung für Betriebsprüfungen in Kasachstan

30.04.2024

Am 12. Dezember 2023 unterzeichnete der Präsident der Republik Kasachstan (RK) das Gesetz der RK „Über die Einführung von Änderungen und Ergänzungen zum Gesetzbuch der Republik Kasachstan „Über Steuern und andere Pflichtzahlungen an den Haushalt“ (Steuergesetzbuch) und das Gesetz der RK „Über die Inkraftsetzung des Gesetzbuches der RK „Über Steuern und andere Pflichtzahlungen an den Haushalt“ (Steuergesetzbuch)“. Dadurch werden wichtige Änderungen und Ergänzungen im Bereich Betriebsprüfungen eingeführt. Sie treten am 12. Februar 2024, 60 Kalendertage nach der ersten offiziellen Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft.

Änderungen und Ergänzungen bei den Betriebsprüfungen  

·         Der Steuerpflichtige ist nicht mehr verpflichtet, seinem Einspruch gegen Verstöße, die bei einer Betriebsprüfung festgestellt wurden, Auszüge aus Steuer- und Buchhaltungsregistern sowie entsprechende Belege beizufügen.

 

·         Der Steuerpflichtige muss anstatt Kopien von Nachweisdokumenten zu den in den Verstoßbescheiden genannten Transaktionen die dokumentierten Umstände der betreffenden Transaktionen angeben.

 

·         Die Erläuterungen zu den Einsprüchen gegen Verstoßbescheide mit Angabe von Umständen und Beilage von Dokumenten müssen nur in Fällen mit hohem Risiko vorgelegt werden.

 

·         Die Staatsfinanzbehörden behalten sich das Recht vor, nur in Fällen mit hohem Risiko den Beschluss darüber zu fassen, dass die festgestellten Verstöße nicht. beseitigt wurden.

 

·         Der Beschluss der Staatsfinanzbehörden darüber, dass die durch die Betriebsprüfung festgestellten Verstöße nicht beseitigt wurden, ist kein Grund mehr für das Ausgabenverbot auf Bankkonten von Steuerpflichtigen.

 

·         Das Ausgabenverbot wird spätestens am ersten Werktag nach dem Tag, an dem die Gründe für dieses Verbot beseitigt wurden, widerrufen.

 

·         Ein Grund für die Einleitung einer Prüfung zur Ermittlung der Steuern eines Steuerpflichtigen, dem die Staatsfinanzbehörde die Ausstellung elektronischer MwSt.-Rechnungen verboten hat, wurde ergänzt.

 

·         Das Unterlassen der Verstoßbeseitigung durch den Steuerpflichtigen als Grund für die Einleitung der Prüfung ist durch den Nachweis der Verstöße, angegeben im Bescheid, ersetzt.

 

·         Der Beschluss über das Verbot der Ausstellung elektronischer MwSt.-Rechnungen kann jetzt dem Steuerpflichtigen auch per Einschreiben mit Rückschein oder persönlich mit Empfangsbestätigung zugestellt werden.

 

·         Der Steuerpflichtige kann jetzt seine Einsprüche gegen Prüfungsergebnisse über das E-Government-Portal einreichen sowie Entscheidungen zu solchen Einsprüchen von den Staatsfinanzbehörden in elektronischer Form mit der digitalen Signatur erhalten.   

 

Quelle: Ausschuss für Staatseinnahmen des Finanzministeriums der Republik Kasachstan (www.kgd.gov.kz/ru)

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